AGB


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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen finden Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens bei Geschäftsabschlüssen über den Webshop der Firma witeg Labortechnik GmbH.
Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, diese kann der Kunde bei Vertragsabschluss über einen Link einsehen und als PDF abspeichern.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie schriftlich anerkannt.

2. Preisvereinbarung
2.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk (zuzüglich gegebenenfalls fälliger gesetzlicher Mehrwertsteuer).
2.2 Kosten für Verpackung, Transport-, Fracht-, Versicherungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Für Aufträge, die einen Wert von 100,00 Euro unterschreiten, wird eine Kostenpauschale von 15,00 Euro in Rechnung gestellt.

3. Zahlung
3.1 Grundsätzlich bieten wir die Zahlungsarten „Vorauskasse“ und „Zahlung auf Ziel“ an. In unserem Onlineshop offerieren wir zusätzlich die Zahlungsart „Kreditkarte“. Wir behalten uns bei jeder Bestellung vor auf eine individuelle Zahlart zu verweisen. Zahlungen per Scheck oder Wechsel werden nicht akzeptiert. Etwaige Kosten einer Geld-Transaktion sind vom Zahler (Kunden) zu tragen.
3.2 Die Zahlungen sind ohne Skonti oder sonstige Abzüge zu leisten (zuzüglich gegebenenfalls fälliger gesetzlicher Mehrwertsteuer).
3.3 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3.4 Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis können durch den Kunden ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragen werden.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
4.2. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer; wenn der Wert des dem Verkäufer gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Verkäufer gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Soweit der Verkäufer nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Verkäufer und Kunde darüber einig, dass der Kunde dem Verkäufer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem Verkäufer gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Verkäufer nicht gehörender Ware. Soweit der Verkäufer nach diesem Nr. 4 (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Kunde sie für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
4.3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
4.4. Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
4.5. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der gemäß dieser Nr. 4 (Eigentumsvorbehalt) an den Verkäufer abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Abnehmern verlangen.
4.6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde dem Verkäufer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
4.7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
4.8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
4.9. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung –vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Verkäufers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

5. Lieferungen und Leistungen
5.1 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.
5.2 Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen für Lieferungen sind unserer Wahl überlassen. Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Kunde. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnungen des Kunden zu versichern.
5.3 Etwaige erkennbare Beschädigungen und Verluste sind unverzüglich beim Empfang der Ware vom Transporteur bescheinigen zu lassen.

6. Gefahrenübertragung und Erfüllungsort
6.1 Wir tragen die Gefahr bis zur Aufgabe der Sache zur Post oder Übergabe der Sache an den Spediteur oder das zum Transport beauftragte Unternehmen.
6.2 Erfüllungsort bei Kunden, die Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind, ist für die Lieferung unser Werk 2 in Wertheim; für die Zahlung unser Geschäftssitz Werk 1.

7. Fristen
7.1 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf und Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt unser Recht, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung bzw. Schadenersatz statt Leistung zu verlangen.
7.2 Bei Liefergegenständen, die wir nicht selbst herstellen, ist rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung vorbehalten, es sei denn, die verspätete bzw. Falsch- oder Nachlieferung ist durch uns vertreten.
7.3 Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Das gilt auch, wenn die genannten Umstände während Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

8. Mängelhaftung
8.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
8.2 Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als übernommen, als wir eine solche Garantie erklärt haben. Garantien, die unsere Lieferanten in Garantieerklärungen, der einschlägigen Werbung oder in sonstigen Produktunterlagen übernehmen, sind nicht durch uns veranlasst, soweit wir uns diese nicht zu Eigen gemacht haben.
8.3 Für Kunden, die Kaufleute sind, gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens gelten die Regelungen des § 377 HGB entsprechend.
8.4 Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten Beschaffenheit, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung).
8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde eine Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
8.6 Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung des §§ 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.
8.7 Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Fristen. Die Fristen beginnen jeweils am Tage unserer Lieferung. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen regelmäßigen Verjährungsfristen.
8.8 Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10.

9. Ersatzteile/Wartung/Reparatur/Kalibrierung
Die Lieferung von Ersatzteilen ist auf die Dauer von 5 Jahren ab Auslieferung beschränkt. Reparaturwerte bis zu 100,00 Euro werden ohne Kostenvoranschlag durchgeführt.

10. Schadensersatz
10.1 Auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z. B. wegen Verzug oder unerlaubter Handlung) haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.2 Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
10.3 Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
10.4 Der Besteller hat uns über drohende Verzugsfolgen unverzüglich schriftlich zu informieren.
10.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Verpackungsmaterial
Verpackungsmaterial nehmen wir nur insoweit zurück, als wir gemäß der Verpackungsverordnung oder anderer gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet sind.

12. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Eine Aufrechnung durch den Kunden gegen Forderungen des Verkäufers ist nur mit Gegenansprüchen des Kunden in Höhe der eventuell bestehenden Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten und mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechtes steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen des Kunden in Höhe der eventuell bestehenden Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten, oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu. 

13. Abschlussbestimmungen
13.1 Gerichtsstand ist Wertheim, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
13.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Ist eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam, so ist diese unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
13.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Kaufrecht ist ausgeschlossen.

AGB Webshop für Unternehmerkunden und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, Stand: 08.11.2022