AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1
Die nachfolgenden Bestimmungen finden Verwendung im Geschäftsverkehr
gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens bei
Geschäftsabschlüssen über den Webshop der Firma witeg Labortechnik GmbH.
Es
gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, diese
kann der Kunde bei Vertragsabschluss über einen Link einsehen und als
PDF abspeichern.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie schriftlich anerkannt.
2. Preisvereinbarung
2.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk (zuzüglich gegebenenfalls fälliger gesetzlicher Mehrwertsteuer).
2.2
Kosten für Verpackung, Transport-, Fracht-, Versicherungskosten gehen
zu Lasten des Kunden. Für Aufträge, die einen Wert von 100,00 Euro
unterschreiten, wird eine Kostenpauschale von 15,00 Euro in Rechnung
gestellt.
3. Zahlung
3.1
Grundsätzlich bieten wir die Zahlungsarten „Vorauskasse“ und „Zahlung
auf Ziel“ an. In unserem Onlineshop offerieren wir zusätzlich die
Zahlungsart „Kreditkarte“. Wir behalten uns bei jeder Bestellung vor auf
eine individuelle Zahlart zu verweisen. Zahlungen per Scheck oder
Wechsel werden nicht akzeptiert. Etwaige Kosten einer Geld-Transaktion
sind vom Zahler (Kunden) zu tragen.
3.2 Die Zahlungen sind ohne
Skonti oder sonstige Abzüge zu leisten (zuzüglich gegebenenfalls
fälliger gesetzlicher Mehrwertsteuer).
3.3 Bei Zahlungsverzug
berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3.4 Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis können durch den Kunden ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragen werden.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung
sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche.
4.2. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu
verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt
für den Verkäufer; wenn der Wert des dem Verkäufer gehörenden
Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem
Verkäufer gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der
Verkäufer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes
(Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der
übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der
Verarbeitung.
Soweit der Verkäufer nach dem Vorstehenden kein
Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Verkäufer und Kunde darüber
einig, dass der Kunde dem Verkäufer Miteigentum an der Neuware im
Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem Verkäufer
gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt
entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung
des Liefergegenstandes mit dem Verkäufer nicht gehörender Ware. Soweit
der Verkäufer nach diesem Nr. 4 (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder
Miteigentum erlangt, verwahrt der Kunde sie für den Verkäufer mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
4.3. Für den Fall der
Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde
hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer
mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass
es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt
einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur
in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis
des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene
Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
4.4. Verbindet der
Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt
er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine
Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des
Betrages ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des
Liefergegenstandes entspricht.
4.5. Bis auf Widerruf ist der Kunde
zur Einziehung der gemäß dieser Nr. 4 (Eigentumsvorbehalt) an den
Verkäufer abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die
abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der
gesicherten Forderung unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten. Bei
Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest
oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende
Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist der Verkäufer berechtigt, die
Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der
Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen
Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen
verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden
gegenüber den Abnehmern verlangen.
4.6. Bei Glaubhaftmachung eines
berechtigten Interesses hat der Kunde dem Verkäufer die zur
Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
4.7.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen,
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der
Kunde den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Die
Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur
Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den
Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des
Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer
auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum
erwirbt.
4.8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte,
die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr
als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Kunden einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet,
dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der
Schätzwert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes
der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Verkäufer steht
die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
4.9.
Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Verkäufer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des
Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder –
erforderlichenfalls nach Fristsetzung –vom Vertrag zurückzutreten; der
Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des
Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des
Verkäufers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
5. Lieferungen und Leistungen
5.1
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Abschlagszahlungen
können wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.
5.2
Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen für
Lieferungen sind unserer Wahl überlassen. Die Transportgefahr trägt in
allen Fällen der Kunde. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet,
Lieferungen im Namen und für Rechnungen des Kunden zu versichern.
5.3
Etwaige erkennbare Beschädigungen und Verluste sind unverzüglich beim
Empfang der Ware vom Transporteur bescheinigen zu lassen.
6. Gefahrenübertragung und Erfüllungsort
6.1
Wir tragen die Gefahr bis zur Aufgabe der Sache zur Post oder Übergabe
der Sache an den Spediteur oder das zum Transport beauftragte
Unternehmen.
6.2 Erfüllungsort bei Kunden, die Kaufleute oder
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens sind, ist für die Lieferung unser Werk 2 in Wertheim;
für die Zahlung unser Geschäftssitz Werk 1.
7. Fristen
7.1
Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht
rechtzeitigen Abruf und Verweigerung der Annahme), so sind wir nach
fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen
selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht
erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten. Unberührt hiervon
bleibt unser Recht, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung bzw.
Schadenersatz statt Leistung zu verlangen.
7.2 Bei
Liefergegenständen, die wir nicht selbst herstellen, ist rechtzeitige
und richtige Selbstbelieferung vorbehalten, es sei denn, die verspätete
bzw. Falsch- oder Nachlieferung ist durch uns vertreten.
7.3
Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen und
berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der
höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder
sonstige von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Umstände gleich,
die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Das
gilt auch, wenn die genannten Umstände während Verzuges oder bei einem
Unterlieferanten eintreten.
8. Mängelhaftung
8.1
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit.
8.2 Garantien für die Beschaffenheit und
Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als übernommen,
als wir eine solche Garantie erklärt haben. Garantien, die unsere
Lieferanten in Garantieerklärungen, der einschlägigen Werbung oder in
sonstigen Produktunterlagen übernehmen, sind nicht durch uns veranlasst,
soweit wir uns diese nicht zu Eigen gemacht haben.
8.3 Für Kunden,
die Kaufleute sind, gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377
HGB. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögens gelten die Regelungen des § 377
HGB entsprechend.
8.4 Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln
behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten Beschaffenheit,
werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist
kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien
Sache beheben (Nacherfüllung).
8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl
oder erfolgt sie nicht innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten
angemessenen Nachfrist, kann der Kunde eine Minderung der Vergütung
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
8.6 Die gesetzlichen Fälle
der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung
des §§ 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.
8.7
Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen
Fristen. Die Fristen beginnen jeweils am Tage unserer Lieferung. Bei
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen regelmäßigen
Verjährungsfristen.
8.8 Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10.
9. Ersatzteile/Wartung/Reparatur/Kalibrierung
Die
Lieferung von Ersatzteilen ist auf die Dauer von 5 Jahren ab
Auslieferung beschränkt. Reparaturwerte bis zu 100,00 Euro werden ohne
Kostenvoranschlag durchgeführt.
10. Schadensersatz
10.1
Auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB)
wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z. B.
wegen Verzug oder unerlaubter Handlung) haften wir nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzungen des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens eines
Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem
Produkthaftungsgesetz.
10.2 Darüber hinaus haften wir wegen
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter
Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf
den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
10.3 Für
Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe
von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
10.4 Der Besteller hat uns über drohende Verzugsfolgen unverzüglich schriftlich zu informieren.
10.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Verpackungsmaterial
Verpackungsmaterial
nehmen wir nur insoweit zurück, als wir gemäß der Verpackungsverordnung
oder anderer gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet sind.
12. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Eine
Aufrechnung durch den Kunden gegen Forderungen des Verkäufers ist nur
mit Gegenansprüchen des Kunden in Höhe der eventuell bestehenden
Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten und mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen
zulässig.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder
Leistungsverweigerungsrechtes steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen
des Kunden in Höhe der eventuell bestehenden Mängelbeseitigungs- oder
Fertigstellungskosten unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten, oder
entscheidungsreifen Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis
zu.
13. Abschlussbestimmungen
13.1
Gerichtsstand ist Wertheim, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens ist. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des
Kunden zuständige Gericht anzurufen.
13.2 Sollte eine Bestimmung in
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. Ist eine Bestimmung dieser
Vertragsbedingungen unwirksam, so ist diese unter Berücksichtigung der
sonstigen Bestimmungen durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die
den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
13.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Kaufrecht ist ausgeschlossen.
AGB
Webshop für Unternehmerkunden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, Stand: 08.11.2022